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1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, unverzüglich, spätestens Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen schriftlich bei uns und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht Normteile werden von nochmals auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des geliefert, sofern nicht Käufers wird, auch wenn sie nach der Einreichung unserer Verkaufs- nachweislich fehlerhaft und Lieferbedingungen in die Vertragsverhandlungen eingeführt oder erteilen eine werden, schon jetzt widersprochen. Sollten einzelne Bedingungen aus ist die Nachlieferung irgendeinem Grunde unwirksam sein, bleibt der übrige Inhalt der gesetzten angemessenen Bedingungen gültig. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind oder endgültig für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich, es sei denn, wir Vergütung oder verzichten auf Formerfordernisse.

                                                                                   
2. Preisstellung    

Unsere Angebote sind freibleibend. Preise verstehen sich ab Lager Oberhausen. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mindestnettoauftragswert beträgt z. Zt. 100,00 €.   
     

3. Verpackung und Versand

Verpackung wird niedrigst berechnet. Der Versand erfolgt auf Veranlassung und Gefahr des Käufers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung. Falls nicht eine besondere Versandart vorgeschrieben wird, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandmittel durch uns nach besten Ermessen und ohne Gewähr für billigste Beförderung. 
     

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungstag in bar und ohne Abzug zu begleichen. Bei Eingang von Barzahlungen bei uns innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag der Rechnung, gewähren wir 2% Skonto, wenn bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für Verzugszeiten werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte die Zinsen und Kosten berechnet, die die Großbanken für ungedeckte Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, wonach die Kreditwürdigkeit des Käufers gemindert ist, oder erhalten wir über ihn eine nicht einwandfreie Auskunft oder tritt auf Seiten des Schuldners Zahlungsverzug ein, werden sämtliche offene Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, binnen angemessener Frist Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen. 
     

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung von Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus Weiterveräußerung - gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung unsere Ware mit anderen Waren erfolgt - schon hiermit bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit solchen Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Das gilt auch in den Fällen, in denen unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung kraft Gesetzes untergegangen ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich anzeigen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig. Übersteigt der Wert für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. 
     

6. Beanstandung und Gewährleistung

Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Schrauben, Muttern u. ä. Gewinde- und Normteile werden von uns nach den einschlägigen technischen Normen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden. Für nachweislich fehlerhaft gelieferte Ware liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder erteilen eine Gutschrift. Haben wir die Ersatzlieferung gewählt und ist die Nachlieferung von uns schuldhaft nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeführt worden oder unmöglich geworden oder endgültig fehlgeschlagen, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei Sonderanfertigung besteht bei evtl. anfallenden Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% kein Anspruch auf Zurücknahme bzw. Nachlieferung der Quantitäten. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurde. Der Käufer ist selbst verpflichtet, die Eignung für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab zu überprüfen. Reicht der Besteller Unterlagen wie Zeichnungen, Muster u. a. ein, die technische Mängel enthalten, so haftet er für Folgen dieser Mängel alleine.
Für Schäden im Rahmen der Gewährleistung wegen vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatzpflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Schadenersatzsansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden. 
     

7. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen - z. B. wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug oder verschuldeter Unmöglichkeit, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In allen Fällen, in denen die Haftung mit oder ohne Verschulden nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach den nationalen Umsetzungsgesetzen der EG-­Richtlinie zur Produkthaftung haften. 
     

8. Lieferung und Lieferfristen

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - egal, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, Ausschluss, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten - die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Waren auf Abruf hat der Käufer, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 4 Wochen nach Bestelldatum abzunehmen. Erfolgt dieses nicht, sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 2 Wochen unbeschadet anderweitiger Rechte berechtigt, die Waren in Rechnung zu stellen. 
     

9. Warenrückgabe

Von uns gelieferte Lagerware kann ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung nur zurückgenommen werden, wenn wir vorher schriftliches Einverständnis dazu gegeben haben und die Ware sich in einwandfreiem Zustand und in Original-Verpackung befindet. Die vereinbarte Rücklieferung die für uns wahlweise durch Abholung - abzüglich einer entsprechenden Frachtpauschale oder durch den Käufer frei unserem Lager vorzunehmen ist, wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils gutgeschrieben. Sonderanfertigungen und oberflächenveredelte Teile können in keinem Fall zurückgenommen werden. 
     

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrage ist Oberhausen. Gerichtsstand - auch für Urkundenprozesse - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich­-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Oberhausen. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand einzureichen.

Oberhausen, Dezember 2002

 
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